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BGB § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen

BGB § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen

[ Auszug: Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (G ... ]